Satzung

Satzung des Schützenvereins Wiescherhöfen-Lohauserholz 1838 e.V.

 

 § 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Wiescherhöfen-Lohauserholz 1838 e.V.“ und hat seinen Sitz in 59067 Hamm, Lohauserholz. Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen. Er ist eingetragener Verein im Sinne § 21 BGB und im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm unter Nr. 651 eingetragen.

 

 § 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Pflege und Förderung des Schießens sowie der Abhaltung sportlicher und historischer Schießveranstaltungen und der Wahrung sportlicher Interessen seiner Mitglieder. In diesem Rahmen fördert er insbesondere die Jugendarbeit. Außerdem ist der Verein in diesem Rahmen auf dem Gebiet der Schützenbrauchtumspflege und Förderung des Heimatgedankens tätig.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

 Über die Aufnahme von Minderjährigen entscheidet der geschäftsführende Vorstand, über die Aufnahme von Volljährigen entscheiden die Mitgliederversammlungen.

 

Jedes volljährige Vereinsmitglied ist in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und wählbar; minderjährige Vereinsmitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

Minderjährige sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

Mitglieder, die dem Verein mindestens 40 Jahre ununterbrochen angehören und das 70. Lebensjahr vollendet haben, erwerben automatisch die Ehrenmitgliedschaft. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Ehrenmitglieder entscheidet die Generalversammlung.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren:

5.1. - durch Tod

5.2. - durch Austritt

Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

5.3. - durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • wenn das Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung mit einem Betrag in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist,
  • wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder gefährdet,
  • wenn es Bestimmungen dieser Satzung nachhaltig verletzt oder
  • wenn es gegen Sitte und Anstand in grober Weise verstößt.

Der Vorstandsbeschluss kann nur ergehen, wenn dem betroffenen Mitglied rechtzeitig und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen gegeben wurde, was auch im Rahmen einer persönlichen Anhörung gegenüber dem Vorstand geschehen kann.

Gegen einen Ausschluss sind Rechtsmittel nicht zulässig.

 

§ 6 Organe des Vereins und Vereinsleitung

Der Verein ordnet seine Angelegenheiten selbst.

6.1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Nach Möglichkeit sollen mehrere Mitgliederversammlungen im Jahr stattfinden. In jedem Fall hat im ersten Quartal eines jeden Jahres eine Mitgliederversammlung als Generalversammlung stattzufinden, zu der schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte rechtzeitig (mindestens 2 Wochen) eingeladen wird. Über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung. Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Kompetenzen:

- Wahlen, siehe § 8

- Wahl der Rechnungsrevisoren, Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes, siehe § 11

- Festlegung des Mitgliedsbeitrages, siehe § 12

- Entscheidungen zum und über Schützenfest, siehe § 14

- Satzungsänderungen, siehe § 15

Daneben können vom Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen im Bedarfsfall einberufen werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der volljährigen Mitglieder dies unter Angabe einer Begründung beantragen.

In den Mitgliederversammlungen sind Anträge zu berücksichtigen, wenn sie mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurden.

Die Einladungen zu allen Mitgliederversammlungen (außer der Generalversammlung) erfolgen mit einer Frist von wenigstens 10 Tagen, wobei eine Veröffentlichung in der Lokalpresse (z. Zt. Westfälischer Anzeiger) ausreicht.

 

6.2. Der Vorstand besteht aus

1. dem geschäftsführenden Vorstand und aus

2. weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

6.3. Geschäftsführender Vorstand ist:

1. der 1. Vorsitzende

2. der stellvertretende Vorsitzende

3. der 1. Kassierer

4. der 1. Schriftführer

 

6.4. Der weitere Vorstand setzt sich zusammen aus dem (den)

1. Ehrenvorsitzenden

2. stellvertretenden Schriftführern

3. stellvertretenden Kassierern

4. Führungsoffizieren (Major, Hauptleute, Spieß)

5. Beisitzern und Abteilungsleiter

 

6.5 Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Alljährlich scheidet jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Um eine gesicherte Kontinuität zum geschäftsführenden Vorstand sowie zum erweiterten Vorstand zu haben, gibt sich der Schützenverein folgende Regeln:

 

6.5.1 Im ersten Jahr werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:

- der 1. Vorsitzende

- der 1. Kassierer

- stellvertretende Schriftführer

- stellvertretende Kassierer

- ein Hauptmann

- der Spieß

- Beisitzer

 

6.5.2 Im zweiten Jahr werden gewählt:

- stellvertretende Vorsitzende

- der 1. Schriftführer

- stellvertretende Kassierer

- der Major

- ein Hauptmann

- Beisitzer

 

6.6. Weiteres Organ des Vereins ist das Offizierskorps, welches sich aus weiteren erforderlichen

Offizieren, wie z.B. Adjutanten, Fahnenoffizieren, Zugführern etc. zusammensetzt. Diese Offiziere

werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 7 Vorstand gemäß § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

- der 1. Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der 1. Kassierer

- der 1. Schriftführer

Vertretungsbefugt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils der 1. oder stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 8 Wahlen

Die Wahl des 1.Vorsitzenden leitet ein von der Generalversammlung gewählter Wahlleiter. Ansonsten leitet der 1. Vorsitzende die Mitgliederversammlungen des Schützenvereines. Er kann einen Vertreter als Versammlungsleiter bestimmen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen richten sich nach den Bestimmungen der Satzung. Verantwortlich ist der geschäftsführende Vorstand.

Auf der Generalversammlung sind die Termine der übrigen Mitgliederversammlungen des Jahres bekanntzugeben. Die Tagesordnung hat der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter zu Beginn jeder Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmungen können öffentlich oder geheim vorgenommen werden, müssen aber geheim sein, wenn nur ein Mitglied der Mitgliederversammlung dies beantragt.

 

§ 9 Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende kann die Abstimmung öffentlich oder geheim vornehmen lassen; sie muss aber geheim sein, wenn nur ein Mitglied des Vorstandes es beantragt.

 

§ 10 Geschäftsordnung

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich. Zur Vollziehung der Geschäfte genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Dem Kassierer dienen als Unterlagen die vom Vorsitzenden unterzeichneten und vom Empfänger quittierten Anweisungen. Der Vorsitzende kann das Unterzeichnungsrecht auf ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übertragen.

 

§ 11 Kassenberichterstattung

Der Vorstand hat innerhalb von 8 Wochen nach jedem Schützenfest Rechnung zu legen. Der Verein wählt in jeder Generalversammlung aus seiner Mitte zwei Rechnungsrevisoren, welche die Kassenbelege und die ordnungsgemäße Buchführung der Kassierer zu prüfen haben. Die Rechnungsrevisoren geben der Generalversammlung alljährlich über ihre Prüfung einen Bericht. Die Rechnungsrevisoren können auch die Entlastung des Vorstandes vorschlagen. Ansonsten ist die Generalversammlung für die Entlastung des Vorstandes zuständig.

 

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zu befolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder haben den in der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig, d. h. bis zum 30. Mai eines Jahres, zu entrichten. Neuaufnahmen haben außerdem das jeweils festgesetzte Eintrittsgeld bzw. die Aufnahmegebühr zu zahlen.

 

§ 13 Beschlüsse und Wahlen

Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, bei allen Beschlüssen und Wahlen in der Generalversammlung sowie den weiteren Mitgliederversammlungen anwesend zu sein und persönlich abzustimmen, eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht möglich.

 

§ 14 Schützenfest

Die Generalversammlung hat in jedem Jahr den Beschluss zu fassen, wo und wie das Schützenfest gefeiert werden soll und legt weiterhin die Königsprämie fest. Dem Vorstand obliegt die Ausführung dieses Beschlusses. Für das Schützenfest ist ein Reglement (s. Satzungsanhang) festgelegt, welches durch Vorstandsbeschluss ergänzt oder abgeändert werden kann.

 

§ 15 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung kann nur in einer Generalversammlung erfolgen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür gestimmt haben. Den Mitgliedern sind in der Einladung zur Generalversammlung die vorgesehenen Änderungen der Satzung bekanntzugeben.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wobei die Einberufungsfrist für eine solche Mitgliederversammlung mindestens zwei Monate beträgt. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Eine Auflösung durch Mehrheitsbeschluss ist nicht möglich, wenn mindestens 7 volljährige Mitglieder im Verein verbleiben und diesen weiterführen wollen.

Im Fall der Auflösung wird das vorhandene Vereinsvermögen, welches nach Erfüllung aller Verpflichtungen noch verbleibt, einer sozialen Einrichtung der Stadt Hamm überlassen. Die Entscheidung über den Empfänger trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit im Rahmen der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.

 

§ 17 Festlichkeiten

Bei allen Festlichkeiten sind die Bestimmungen des „Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit“ grundlegend zu beachten. Diese Bestimmungen sind bei allen Festlichkeiten öffentlich sichtbar auszulegen.

 

§ 18 Sonstige

Generell erlauben männliche oder weibliche Bezeichnungen der Satzung keine Rückschlüsse auf das Geschlecht der Person.

Mit dem Wirksamwerden der neuen Satzung durch Eintragung ins Vereinsregister verlieren alle vorherigen Satzungsfassungen ihre Gültigkeit.

 

Hamm - Lohauserholz, den 30.01.2010

 

 

Eintragungen beim Amtsgericht Hamm im Vereinsregister

Tag der Eintragung am 21.04.2010

Kontakt:

Schützenverein W,-Lohauserholz

E-Mail: sv-lohauserholz@web.de

 

Hallenvermietung:

Marita Rauh-Gierse

Tel.: 01771426332  (ab 18:00 Uhr)

Mitglieder der Vereinsgemeinschaft:

Schützenverein W,-Lohauserholz

Frauenchor

Vereinsgemeinschaft

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